1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen «Schweizerischer Kaderverband» besteht ein Verein mit Sitz in St. Gallen.
Art. 2
Der Verband bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art zur Förderung der wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Hauptsächlich erbringt der Verband Dienstleistungen auf dem Gebiet der Weiterbildung, der Krankheitsprophylaxe, des Vorsorge- und Versicherungswesens, der Finanzberatung und Vermögensverwaltung, des beruflichen Erfahrungsaustausches und der Stellenvermittlung.
Art. 3
Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation ohne gewinnstrebigen Erwerbszweck. Die Bildung von vereinseigenem Vermögen beschränkt sich auf die Sicherung der Existenz und Kontinuität des Verbandes. Weitergehende Ertragsüberschüsse sind zur Unterstützung der Mitglieder durch das Angebot kostengünstiger Dienstleistungen bzw. in Form von Kostenbeiträgen zur Förderung der beruflichen Interessen zu verwenden.
2. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verband gliedert sich in drei Mitgliedschafts-Sektionen:
Sektion 1: Mitglieder, die Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbende sind.
Sektion 2: Mitglieder, die in öffentlichen Institutionen oder in der privaten Wirtschaft als Arbeitnehmer eine pädagogische oder leitende Funktion bzw. einen Beruf mit speziellen Ausbildungserfordernissen (z. B. EDV-Berufe) ausüben.
Sektion 3: Kollektiv-Mitglieder, bestehend aus Körperschaften, Firmen und Verbänden, deren Mitglieder überwiegend die Qualifikation als Kader im Sinne des Kaderverbandes erfüllen. Die Kollektiv-Mitglieder bezeichnen den Kreis der Personen, welche berechtigt sind, die Dienstleistungen des Kaderverbandes zu benützen.
Art. 5
Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Nachweis eines akademischen Studiums an einer Universität oder Hochschule, bzw. einer gehobenen Fachausbildung
- oder Nachweis einer leitenden Funktion in öffentlichen Institutionen oder der privaten Wirtschaft
- Durch Unterzeichnung eines Mitgliedschaftsantrages
- Durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Dieser kann ohne Begründung einen Mitgliedschaftsantrag ablehnen.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod
- Verbandsauflösung
- Austritt oder Ausschluss aus dem Verband
Art. 7
Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Art. 8
Der Ausschluss aus dem Verband kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Verbandes beeinträchtigt. Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn sich ein Mitglied von den wirtschaftlichen Aktivitäten des Verbandes zurückzieht. Gegen die Ausschlussverfügung des Vorstandes ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 9
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aktivitäten des Verbandes nach Möglichkeit zu unterstützen. Eine persönliche Haftung der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.
4. Organe
A. Die Generalversammlung
Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung tritt jährlich jeweils am zweiten Sonntag des Monats Juni um 18.00 Uhr zusammen. Der Versammlungsort wird vom Vorstand festgelegt und jenen Mitgliedern, die sich beim Zentralsekretariat für die Teilnahme an der GV anmelden, spätestens 10 Tage vor dem Generalversammlungstermin schriftlich zusammen mit dem Jahresbericht und der Jahresrechnung bekanntgegeben.
1 Protokoll der vorhergehenden Versammlung. 2. Geschäftsbericht des vorhergehenden Kalenderjahres. 3. Bericht der Kontrollstelle und Jahresrechnung über das vorhergehende Geschäftsjahr. 4. Wahlen. 5. Ausblick. 6. Budget. 7. Varia. Der Vorstand hat mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung den angemeldeten Mitgliedern Orientierungsunterlagen zu den einzelnen Traktanden zuzustellen. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder 10 Mitglieder dies verlangen.
Art. 11
In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 12
Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
- Zahlenmässige Festlegung und Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Revision der Statuten
- Beschlussfassung über grundlegende Fragen der Geschäftstätigkeit
- Beschlussfassung über Mitgliederanträge, die mindestens 14 Tage vor der General- versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen sind
- Beschlussfassung über die Liquidation des Verbandes
- Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder durch die Statuten vorbehalten sind.
B. Der Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer im Vorstand dauert drei Jahre. Ein vorzeitiger Rücktritt sowie eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, sofern ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 14
Die Befugnisse des Vorstandes sind:
- Bestimmung, Einsetzung und Überwachung der Geschäftsstelle
- Beschlussfassung über Zeichnungsberechtigung und Vertretung des Verbandes nach aussen
- Beauftragung einer Geschäftsstelle
- Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nach Gesetz und Statuten nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
C. Die Geschäftsstelle
Art. 15
Die Geschäftsstelle ist für die Durchführung der Verbandsaufgaben zuständig.
D. Die Kontrollstelle
Art. 16
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung bezeichnet. Ihr obliegt die buchhaltungstechnische Revision der Geschäftstätigkeit.
5. Finanzierung
Art. 17
Die Generalversammlung kann Mitgliederbeiträge beschliessen.
Art. 18
Der Vorstand kann für die Erbringung von Dienstleistungen Kostenbeiträge festlegen.
Art. 19
Der Verband kann Zuwendungen und Vergabungen von Drittpersonen entgegennehmen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 20
Beschlüsse über Änderung der Statuten und über die Liquidation des Verbandes können einer Urabstimmung unter sämtlichen Mitgliedern unterworfen werden, sofern mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Das Begehren um Anordnung einer Urabstimmung hemmt die Rechtskraft des Beschlusses bis zur definitiven Feststellung der Urabstimmung, längstens aber für 6 Monate. In der Urabstimmung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Organisation der Urabstimmung ist Sache des Vorstandes. Die Stimmenzettel müssen verschlossen an die Kontrollstelle des Verbandes retourniert werden, welche das Abstimmungsergebnis dem Vorstand mitzuteilen hat.
St. Gallen, 12.06.2021
Der Präsident: Marc Gerosa