Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Vermögensverwalter gemäss FIDLEG / FINIG
Die Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Vermögensverwalter deckt alle Schäden gemäss der gesetzlichen Vorgaben des FIDLEG / FINIG.
Berufshaftpflichtversicherung: Essentiell für Finanzdienstleister gemäss FIDLEG/FINIG
Kundenberater von Schweizer oder ausländischen Finanzdienstleistern, die nicht von der FINMA überwacht werden, aber Kunden in der Schweiz betreuen, sind verpflichtet, sich im Beraterregister einzutragen. Eine zentrale Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung – diese hängt von der Anzahl der Berater ab. Die Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Vermögensverwalter ist speziell auf die Anforderungen des FIDLEG und FINIG abgestimmt. Sie bietet optimalen Schutz und erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben.
- Vermögensschaden eines Kunden / Dritten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Finanzdienstleister bzw. Vermögensverwalter
- Prüfung der erhobenen Ansprüche, Befriedigung begründeter Ansprüche bis zur vereinbarten Versicherungssumme, Abwehr unbegründeter Ansprüche
- Passiver Rechtsschutz im Zusammenhang mit Haftpflichtfällen
- FINIG Deckung: Unabhängige Vermögensverwalter und Trustees sind gemäss Artikel 22 FINIG verpflichtet, entweder eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder andere angemessene Sicherheiten nachzuweisen. Diese Deckung gewährleistet finanzielle Stabilität und Sicherheit für die Tätigkeit als Vermögensverwalter.
- FIDLEG Deckung: Für Finanzdienstleister und deren Kundenberater schreibt das FIDLEG den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor. Die erforderliche Deckungshöhe richtet sich dabei nach der Anzahl der Kundenberater und sorgt für optimalen Schutz bei möglichen Haftungsrisiken.
- Für Vermögensverwalter, die eine FINIG Deckung benötigen, werden keine Mindestversicherungssummen vorgegeben sondern nur Vorgaben bezüglich Laufzeit und Kündigungsfristen.
- Für übrige Finanzdienstleister gemäss FIDLEG hängt die geforderter Versicherungssumme (VS) von der Anzahl Kundenberater ab:
- 1 Kundenberater - VS 500'000.-
- 2-4 Kundenberater - VS 1.5 Mio.
- 5-8 Kundenberater - VS 3 Mio.
- 9 und mehr Kundenberater - VS 10 Mio.
- Ein Finanzdienstleister empfiehlt einem risikoscheuen Kunden eine hochriskante Investition in Kryptowährungen, ohne die Risiken ausreichend zu erläutern. Der Kunde erleidet hohe Verluste und macht Ansprüche auf Schadensersatz geltend.
- Ein Finanzdienstleister versäumt es, einen wichtigen Warnhinweis zu einer Aktienempfehlung zu kommunizieren. Der Kunde investiert und verliert Geld. Aufgrund dieser Fahrlässigkeit erhebt der Kunde Schadensersatzansprüche welche die Versicherung abdeckt.
- Ein Vermögensverwalter trifft eine fehlerhafte Anlageentscheidung, die zu einem erheblichen Verlust im Portfolio seines Kunden führt. Der Kunde fordert Schadensersatz für die falschen Entscheidungen und die Versicherung kümmert sich um die Abwehr unberechtigter und die Zahlung berechtigter Ansprüche.
- Ein Vermögensverwalter gibt falsche Informationen über die Performance eines Fonds weiter, was zu finanziellen Einbussen beim Kunden führt. Der Kunde macht Schadensersatzansprüche geltend und die Versicherung übernimmt die Abwehr und Zahlung.
Vorteile mit der SKV Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Vermögensverwalter
- Attraktive Prämien
- Tiefe Selbstbehalte
- Deckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden
- Absicherung gegen finanzielle Forderungen aus Schadenersatzansprüchen
- Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche
- Betriebshaftpflichtversicherung ist in der Deckung eingeschlossen
- Umfassende Deckung mit vielen zusätzlich eingeschlossenen Leistungen
- Unkomplizierte Schadenregulierung vor Ort
Leistungen
Weitere Zusatzdeckungen (AVB und BVB) und Sublimiten:
Strafrechtsschutz |
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Haftung unredlicher Mitarbeiter |
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Rechtsschutz bei Untersuchungen |
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Verlust von fremden Dokumenten |
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Reputationskosten |
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Organhaftung bei Drittgesellschaften (pauschal) |
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Verletzung von Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechten |
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Notfallkosten |
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Zeugenentschädigung (kein SB) |
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Rechtsschutz im Aufsichts- oder Verwaltungsverfahren |
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Mitversicherung von Personen- und Sachschäden |
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Cyber |
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Grobfahrlässikgeit |
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