SKV Osterwettbewerb 2025 - Jetzt teilnehmen und mit etwas Glück ein neues SAMSUNG Galaxy S25 Ultra Smartphone gewinnen!

Zum Osterwettbewerb

Berufshaftpflicht für Versicherungsberater

Die Berufshaftpflicht für Versicherungsberater schützt Versicherungsberater bei Schadensersatzforderungen gemäss den gesetzlichen Vorgaben der FINMA.

Berufshaftpflicht für Versicherungsberater

FINMA-Bewilligung für ungebundene Versicherungsbroker

Ungebundene Versicherungsmakler benötigen seit der VAG-Revision vom 01.01.2024 zwingend eine Bewilligung der FINMA, um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Ein zentraler Bestandteil für die Beantragung dieser Bewilligung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Versicherungsbroker vor finanziellen Risiken, die aus Fehlern, Unterlassungen oder Beratungsfehlern entstehen können.

  • Vermögensschaden eines Kunden / Dritten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Versicherungsbroker
  • Prüfung der erhobenen Ansprüche, Befriedigung begründeter Ansprüche bis zur vereinbarten Versicherungssumme
  • Abwehr unbegründeter Ansprüche
  • Passiver Rechtsschutz im Zusammenhang mit Haftpflichtfällen

Die Deckungshöhe der Versicherung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und richtet sich nach der Anzahl Kundenberatern. Dabei sind sämtliche Mitarbeiter als Kundenberater zu verstehen, die mit Kunden in Kontakt sind und beratende Tätigkeiten ausführen. Geforderte Deckungshöhen:

  • 1 Kundenberater – Versicherungssumme CHF 2 Mio.
  • 2-4 Kundenberater – Versicherungssumme 3 Mio.
  • 5-8 Kundenberater – Versicherungssumme 4 Mio.
  • 9 oder mehr Kundenberater – Versicherungssumme 5 Mio.

  • Seit der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) am 01.01.2024 sind ungebundene Versicherungsvermittler verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung nachzuweisen. Die Deckungshöhe hängt von der Anzahl der Kundenberater ab. Nur mit diesem Nachweis können sie von der FINMA, die ihre Tätigkeit überwacht, eine Bewilligung zur Berufsausübung erhalten.
  • Gebundene Versicherungsvermittler, die nicht exklusiv an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind und nicht Produkte von verschiedenen Anbietern vermitteln, werden nur indirekt von der FINMA beaufsichtig und unterstehen grundsätzlich den verbundenen Versicherungsunternehmen. Diese geben die Vorgaben und Kontrollmechanismen vor, welche ihre gebundenen Vermittler zu erfüllen haben.

  • Beratungsfehler: Ein Versicherungsbroker empfiehlt einem Kunden eine unzureichende Versicherung, was zu erheblichen finanziellen Verlusten führt. Der Kunde fordert Schadenersatz.
  • Fahrlässigkeit: Ein Versicherungsbroker verpasst es, eine Police rechtzeitig zu erneuern. Der Kunde erleidet einen finanziellen Schaden während der nicht versicherten Periode.
  • Fehler bei Vertragsgestaltung: Ein Versicherungsbroker übersieht eine wichtige Vertragsklausel, die dem Kunden später zum Nachteil wird. Der Kunde verlangt eine Entschädigung für den entstandenen finanziellen Schaden

Wichtig: Die Versicherung übernimmt sowohl finanzielle Schäden aufgrund begründeter Ansprüche von Kunden, sowie auch die Kosten für die Abwehr von unbegründeten Ansprüche!

Vorteile mit der Berufshaftpflicht für Versicherungsberater

  • Einhaltung aller Vorgaben der FINMA in Bezug auf Deckungshöhe, Kündigungsfrist und Nachdeckung (VAG)
  • Deckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Marktgerechte vorteilhafte Prämien
  • Absicherung gegen finanzielle Forderungen aus Schadenersatzansprüchen
  • Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche
  • Betriebshaftpflichtversicherung ist in der Deckung eingeschlossen
  • Tiefe Selbstbehalte
  • Umfassende Deckung mit vielen zusätzlich eingeschlossenen Leistungen
  • Unkomplizierte Schadenregulierung vor Ort

Leistungen

Weitere Zusatzdeckungen (AVB und BVB) und Sublimiten:

Kündigungsfrist
  • 3 Monate (gemäss VAG)
Nachversicherungsgarantie
  • 5 Jahre (gemäss VAG)
Strafrechtsschutz
  • 50% der VS, max. CHF 500'000
Haftung unredlicher Mitarbeiter
  • CHF 50'000
Rechtsschutz bei Untersuchungen
  • CHF 250'000
Verlust von fremden Dokumenten
  • CHF 250'000
Reputationskosten
  • CHF 250'000
Verletzung von Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechten
  • CHF 250'000
Notfallkosten
  • CHF 50'000
Zeugenentschädigung (kein SB)
  • CHF 750 pro Tag, an dem eine versicherte natürl. Person vor Gericht einvernommen wird
Rechtsschutz im Aufsichts- oder Verwaltungsverfahren
  • 50% der VS, max. CHF 500'000
Mitversicherung von Personen- und Sachschäden
  • CHF 3'000'000 (mit SB von CHF 300 für Sachschäden)
Grobfahrlässikgeit
  • mitversichert
Cyber
  • CHF 250'000

Noch Fragen?

Rufen Sie uns an

+41 71 245 84 25

Chatten Sie mit uns

Chat starten

Schreiben Sie uns

info@kaderverband.ch

Ihr Webbrowser ist veraltet

Aktualisieren Sie Ihren Browser für mehr Sicherheit, Geschwindigkeit und ein gutes Nutzererlebnis.

Browser aktualisierenFortfahren